Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022. 

Zum Hintergrund:

Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (beispielsweise für Kindergartenzuschüsse).

Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. 

Im Steuerrecht hingegen kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in Ansatz zu bringen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

•    die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
•    der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
•    die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
     künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
•    bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946