Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach Trennung der Eltern

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt.

Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. 

Sachverhalt
Die verheirateten Eltern lebten mit ihrem in 2005 geborenen Kind bis zum 23.4.2008 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Vater festgesetzt worden, da dieser in dem Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war. Die Eheleute trennten sich am 24.4.2008 und die Mutter nahm das Kind nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Ende Dezember 2008 lebte die Familie wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither leben Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2009 stellte die Mutter bei der für sie zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Als die für den Vater zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater rückwirkend auf und forderte das von Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Vater u. a. mit der Begründung, dass das Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als sie den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 betraf. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Rückforderung in vollem Umfang zutreffend war.

Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise durch den Kindergeldantrag. Trennen sich die Eltern und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, verliert eine Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt. Eine Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Eines Widerrufs bedarf es nicht.

Beachten Sie | Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort.

Die am 24.4.2008 vollzogene Trennung führte zu einem Einschnitt, durch den die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern entfallen waren. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Vater und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

Merke | Die Rückforderung scheiterte auch nicht daran, dass das Kindergeld nach den Angaben des Vaters auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Mutter verfügungsberechtigt war. Denn selbst, wenn das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, bleibt der Berechtigte Zahlungsempfänger.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. III R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196888