Kostendeckelung bei Leasing-Pkw: Steuermodell endgültig verworfen

Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht)
Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw: 
•    Laufzeit: 36 Monate; 
•    Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben); 
•    monatliche Leasingraten: 180 EUR; 
•    jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.); 
•    Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 × 0,01 × 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR. 

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.

Beachten Sie | Eine Leasingsonderzahlung ist also bei der Einnahmen-Überschussrechnung für Zwecke der Kostendeckelung zu verteilen. Dies gilt allerdings nicht für die Gewinnermittlung. Hier akzeptiert der Bundesfinanzhof den sofortigen Abzug von Leasing-vorauszahlungen als Betriebsausgaben weiterhin im Jahr der Verausgabung.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20