Krankenversicherungsbeiträge auf Gewinn aus einer Betriebsaufgabe?

Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das Landessozialgericht.

Der ehemalige Unternehmer möchte sich mit dieser Entscheidung aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, die beim Bundessozialgericht anhängig ist.

Praxishinweis
Ob die Revision erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden. Zudem ist die Rechtsfrage nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde.

Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016, Az. L 11 KR 739/16, Rev. BSG Az. B 12 KR 22/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192861